Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2)Absatz 2Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1.Ziffer einsein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
2.Ziffer 2ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
3.Ziffer 3ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;
4.Ziffer 4ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
(3)Absatz 3Dem Senat II haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch II haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1.Ziffer einsein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
2.Ziffer 2ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
3.Ziffer 3ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;
4.Ziffer 4ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
(4)Absatz 4Dem Senat III haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch III haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1.Ziffer einsein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
2.Ziffer 2ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
4.Ziffer 4ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,
5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,)
(6)Absatz 6Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
(7)Absatz 7Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundeskanzler/in vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundeskanzler/in die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
(8)Absatz 8Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
(9)Absatz 9Bei der Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 GKGAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 GKGAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 GKGAG