(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:
1. | Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“ | |||||||||
2. | Bauland unbebaut: „BLu“ | |||||||||
3. | Wohnungseigentumsobjekt: „WE“ | |||||||||
4. | Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“ | |||||||||
5. | Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“ | |||||||||
6. | Gewerbliche Nutzung: „gN“ | |||||||||
7. | Sonstige Nutzung: „sN“ |
(2) Bei gewerblicher (Abs. 1 Z 6) und sonstiger Nutzung (Abs. 1 Z 7) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.
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