§ 4 GGV Nutzungsart

GGV - Grundbuchsgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:

1.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“

2.

Bauland unbebaut: „BLu“

3.

Wohnungseigentumsobjekt: „WE“

4.

Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“

5.

Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“

6.

Gewerbliche Nutzung: „gN“

7.

Sonstige Nutzung: „sN“

(2) Bei gewerblicher (Abs. 1 Z 6) und sonstiger Nutzung (Abs. 1 Z 7) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.

In Kraft seit 01.02.2014 bis 31.12.9999
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