§ 1 GGV Bezifferung

GGV - Grundbuchsgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der Wert des einzutragenden Rechts nach § 26 Abs. 1 GGG ist mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 und § 10 angeführten Fälle eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, für Zwecke der Gebührenermittlung zu beziffern (nach Grundbuch, Katastralgemeinde, Einlagezahl/en).

In Kraft seit 01.02.2014 bis 31.12.9999
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