(1) Zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts kann sich die Partei insbesondere auf jene Urkunden berufen, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll (§ 87 GBG), sofern sich daraus der Wert des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 und 3 GGG) ermitteln lässt.
(2) Die Partei kann zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel (Abs. 3) aufgefordert werden, wenn
1. | gegründete Zweifel an der Plausibilität des angegebenen Werts bestehen, | |||||||||
2. | dieser unvollständig ist oder | |||||||||
3. | dem einzutragenden Recht nicht zugeordnet werden kann, | |||||||||
etwa weil außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder nicht alle Leistungen und Nutzungen im Wert enthalten sind. |
(3) Lässt sich der Wert des einzutragenden Rechts nicht mit Urkunden nach Abs. 1 bescheinigen, so können zum Nachweis der Plausibilität der Bezifferung insbesondere vorgelegt werden:
1. | Auszüge aus einem Immobilien- oder Mietpreisspiegel in Ansehung vergleichbarer Objekte, | |||||||||
2. | Inserate über Anbote vergleichbarer Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen, | |||||||||
3. | Verträge oder Schätzgutachten über vergleichbare Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen oder | |||||||||
4. | Fotos der Liegenschaft samt Einheitswertbescheid oder Auskunft über den Einheitswert laut FinanzOnline und sonstige erklärende Urkunden zur Vornahme der Bezifferung (etwa Berufung auf Erfahrungswerte des berufsmäßigen Parteienvertreters oder fachkundige Äußerungen), sofern keine aussagekräftigeren Bescheinigungsmittel vorhanden sind oder im Hinblick auf die Höhe der Gebühr nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnten. |
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