§ 98 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Platten- und Fliesenleger

§ 98. Platten- und Fliesenleger(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 32) sind unbeschadetbedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der RechteBrillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Steinmetzmeister einschließlich KunststeinerzeugerKontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und Terrazzomacherdas Anpassen von Kontaktlinsen.

(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigtfür das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Platten- und Fliesenleger

§ 98. Platten- und Fliesenleger(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 32) sind unbeschadetbedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der RechteBrillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Steinmetzmeister einschließlich KunststeinerzeugerKontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und Terrazzomacherdas Anpassen von Kontaktlinsen.

(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigtfür das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.

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