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§ 98. Platten- und Fliesenleger(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 32) sind unbeschadetbedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der RechteBrillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Steinmetzmeister einschließlich KunststeinerzeugerKontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und Terrazzomacherdas Anpassen von Kontaktlinsen.
(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigtfür das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.
§ 98. Platten- und Fliesenleger(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 32) sind unbeschadetbedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der RechteBrillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Steinmetzmeister einschließlich KunststeinerzeugerKontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und Terrazzomacherdas Anpassen von Kontaktlinsen.
(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigtfür das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.