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(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (im Sinne des § 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer.
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(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. | von Stoffen ausgehende Gefahren durch | |||||||||
2. | Deponien. |
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (im Sinne des § 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer.
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(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. | von Stoffen ausgehende Gefahren durch | |||||||||
2. | Deponien. |