§ 84a GewO 1994 Ziel und Anwendungsbereich

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZiel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einerDieser Abschnitt gilt für Betriebe (Paragraph 84 b, Ziffer eins,), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
    2. 2.Ziffer 2in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
    angegebenen Menge vorhanden sind.
  3. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins,
  4. (3)Absatz 3Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77, und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,
  5. (4)Absatz 4Dieser Abschnitt gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsvon Stoffen ausgehende Gefahren durch Stoffe mit ionisierenderionisierende Strahlung;,
    2. 2.Ziffer 2Deponien.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 01.09.2000 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz einsZiel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einerDieser Abschnitt gilt für Betriebe (Paragraph 84 b, Ziffer eins,), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
    2. 2.Ziffer 2in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
    angegebenen Menge vorhanden sind.
  3. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins,
  4. (3)Absatz 3Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77, und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,
  5. (4)Absatz 4Dieser Abschnitt gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsvon Stoffen ausgehende Gefahren durch Stoffe mit ionisierenderionisierende Strahlung;,
    2. 2.Ziffer 2Deponien.

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