Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen. Sonderbeschlüsse einzelner Aktiengattungen sind nicht erforderlich.
(2)Absatz 2Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind – vorbehaltlich § 3 Abs. 10 – in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind – vorbehaltlich Paragraph 3, Absatz 10, – in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
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