§ 11 GesAusG

GesAusG - Gesellschafter-Ausschlussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
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