§ 10 GesAusG

GesAusG - Gesellschafter-Ausschlussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Sofern die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) einer Kapitalgesellschaft bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erschwerende Regeln vorsah, gelten diese sinngemäß für den Gesellschafterausschluss nach diesem Bundesgesetz.

In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
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