(1) Der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.
(2) Für einen Beschluss des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Die Beschlussfassung im Umlaufwege ist nicht zulässig.
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