(1) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:
1. | die Vertretung des Regionalvorstandes nach außen; | |||||||||
2. | die Umsetzung der durch das Gesamtgremium des Regionalvorstandes gefassten Beschlüsse; | |||||||||
3. | die laufende Verwaltung des Regionalvorstandes; | |||||||||
4. | die Einberufung der Sitzungen des Gesamtgremiums des Regionalvorstandes, die Entgegennahme von Anträgen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen; | |||||||||
5. | die Besorgung aller Aufgaben, die das Gesamtgremium des Regionalvorstandes der/dem Vorsitzenden zur alleinigen Besorgung übertragen hat. |
(2) Im Falle der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen deren/dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
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