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(2) Der Beschluß über die Eröffnung des Concurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.
(3) Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Concursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Concursordnung dem Gemeinschuldner einräumt.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).
(2) Der Beschluß über die Eröffnung des Concurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.
(3) Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Concursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Concursordnung dem Gemeinschuldner einräumt.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).