§ 60 GenG

Genossenschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2024

(1) Die Eröffnung des Concurses über das Genossenschaftsvermögen zieht den Concurs über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.

(2) Der Beschluß über die Eröffnung des Concurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.

(3) Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Concursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Concursordnung dem Gemeinschuldner einräumt.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2024

(1) Die Eröffnung des Concurses über das Genossenschaftsvermögen zieht den Concurs über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.

(2) Der Beschluß über die Eröffnung des Concurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.

(3) Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Concursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Concursordnung dem Gemeinschuldner einräumt.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten