§ 1 GBezG DVO

GBezG DVO - Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bürgermeister der Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz haben für jeden Kalendermonat im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 11,75 % des Bezugs (samt Sonderzahlungen) an die Gemeinde zu leisten. Das gilt nicht für Bürgermeister, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, an das Land zu überweisen:

1.

die von den Bürgermeistern geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge und

2.

den Differenzbetrag auf den Anrechnungsbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Steiermärkisches GBezG in Höhe von 11,05 % des Bezuges des Bürgermeisters.

(3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann das Land die Pensionsbeiträge und Differenzbeträge von den Ertragsanteilen der jeweiligen Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten.

In Kraft seit 08.05.1999 bis 31.12.9999
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