§ 1 GBezG DVO

GBezG DVO - Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Bürgermeister der Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz haben für jeden Kalendermonat im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 11,75 % des Bezugs (samt Sonderzahlungen) an die Gemeinde zu leisten. Das gilt nicht für Bürgermeister, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, an das Land zu überweisen:

1.

die von den Bürgermeistern geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge und

2.

den Differenzbetrag auf den Anrechnungsbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Steiermärkisches GBezG in Höhe von 11,05 % des Bezuges des Bürgermeisters.

(3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann das Land die Pensionsbeiträge und Differenzbeträge von den Ertragsanteilen der jeweiligen Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten.

In Kraft seit 08.05.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 GBezG DVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 GBezG DVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 GBezG DVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 GBezG DVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 GBezG DVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GBezG DVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 GBezG DVO