(1) Die Bürgermeister der Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz haben für jeden Kalendermonat im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 11,75 % des Bezugs (samt Sonderzahlungen) an die Gemeinde zu leisten. Das gilt nicht für Bürgermeister, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, an das Land zu überweisen:
1. | die von den Bürgermeistern geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge und | |||||||||
2. | den Differenzbetrag auf den Anrechnungsbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Steiermärkisches GBezG in Höhe von 11,05 % des Bezuges des Bürgermeisters. |
(3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann das Land die Pensionsbeiträge und Differenzbeträge von den Ertragsanteilen der jeweiligen Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten.
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