(1) Die Bürgermeister der Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz haben für jeden Kalendermonat im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 11,75 % des Bezugs (samt Sonderzahlungen) an die Gemeinde zu leisten. Das gilt nicht für Bürgermeister, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, an das Land zu überweisen:
1. | die von den Bürgermeistern geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge und | |||||||||
2. | den Differenzbetrag auf den Anrechnungsbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Steiermärkisches GBezG in Höhe von 11,05 % des Bezuges des Bürgermeisters. |
(3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann das Land die Pensionsbeiträge und Differenzbeträge von den Ertragsanteilen der jeweiligen Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten.
Der Bezug des Bürgermeisters verringert sich auf zehn Elftel, wenn er sich nach dem Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 72/1999, in der jeweils geltenden Fassung, durch Zahlung von laufenden Beiträgen freiwillig pensionsversichert. Die Gemeinde hat dies dem Land mitzuteilen.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1999 über die Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge nach dem Steiermärkischen Gemeinde Bezügegesetz GBezG DVO
Stammfassung: GZ. Nr. 205/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 20, 21 und 23 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes - Steiermärkisches GBezG, LGBl. Nr.72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, wird verordnet: