(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmensteil oder ein Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger auf eine Gemeinde über (Betriebsübergang), so gehen auch die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer sind mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges Vertragsbedienstete der Gemeinde, und es gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) | für die Verpflichtung des Rechtsträgers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern zu Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit und | |||||||||
b) | im Fall des Konkurses des Rechtsträgers. |
(3) Weichen die in einem Einzelarbeitsvertrag oder Dienstvertrag festgelegten Rechte und Pflichten von diesem Gesetz ab, so bleiben diese als sondervertragliche Vereinbarungen im Sinn des § 101 aufrecht.
(4) Die Gemeinde hat die für die nach Abs. 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Übergang über
a) | den neuen Rechtsträger, | |||||||||
b) | den Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt des Überganges, | |||||||||
c) | den Grund für den Übergang, | |||||||||
d) | die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeit- oder Dienstnehmer und | |||||||||
e) | die hinsichtlich der Arbeit- oder Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen | |||||||||
zu informieren. Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung, so sind die betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zu informieren. |
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