Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß Anwendung. Während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 besteht kein Anspruch auf Bezüge.
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