(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) | Lehrer an Gemeindemusikschulen, | |||||||||
b) | Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten, die vor dem 1. Oktober 1998 erlassen worden sind, | |||||||||
c) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt, | |||||||||
d) | Konsiliarärzte, | |||||||||
e) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt, | |||||||||
f) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt, | |||||||||
g) | Personen, die im Rahmen der Ausbildung zu einem nichtärztlichen Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf verwendet werden, | |||||||||
h) | Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte, | |||||||||
i) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt, | |||||||||
j) | Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt. |
(3) Auf Waldaufseher und Forstarbeiter findet der jeweilige Kollektivvertrag Anwendung. Werden diese Personen vom selben Dienstgeber zusätzlich für andere Tätigkeiten im Ausmaß von mindestens 50 v. H. der Vollbeschäftigung verwendet, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
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