Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.
(2)Absatz 2Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.
(3)Absatz 3Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
In Kraft seit 29.11.1997 bis 31.12.9999
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