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Steuerberechnung.
§ 3. (1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem KalendervierteljahrKalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.
(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.
(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
Steuerberechnung.
§ 3. (1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem KalendervierteljahrKalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.
(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.
(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.