§ 3 FSStG Steuerberechnung

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.1997 bis 31.12.9999

Steuerberechnung.

§ 3. (1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem KalendervierteljahrKalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.

(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

Stand vor dem 28.11.1997

In Kraft vom 13.01.1993 bis 28.11.1997

Steuerberechnung.

§ 3. (1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem KalendervierteljahrKalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.

(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten