Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Fixe Freisprecheinrichtungen | |||||||||
a) | Diese müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen im Wageninneren enthalten. Diese Vorrichtung muß so ausgeführt sein, daß der Lenker nach dem Einbau der Freisprecheinrichtung die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern. | |||||||||
b) | Mikrofon sowie Ohrhörer (Kopfhörer) oder Lautsprecher der Freisprecheinrichtung müssen so angebracht werden können, daß die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird. Weiters muß das Mikrofon so angebracht werden können, daß der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird. | |||||||||
2. | Mobile Freisprecheinrichtungen | |||||||||
Diese müssen über ein ausreichend langes Verbindungskabel oder schnurlos einen Ohrhörer (Kopfhörer) mit dem Mobiltelefon so verbinden, daß gewährleistet ist, daß das Verbindungskabel nicht durch das Blickfeld des Lenkers verläuft. Weiters muß gewährleistet sein, daß das Mikrofon so angebracht werden kann, daß ein einwandfreies Sprechen möglich ist und die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird und der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird. Der Lenker muß die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefones mit einer Hand bedienen können, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern. |
0 Kommentare zu § 2 FSEV