§ 1 FSEV Begriffsbestimmung

FSEV - FreisprecheinrichtungsV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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