§ 6 FSAG-V 2008

FSAG-V 2008 - Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Einbringung der Gebühr

 

§ 6. Zahlt der Schuldner die Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.

In Kraft seit 04.03.2008 bis 31.12.9999
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