Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Einbringung der Gebühr
§ 6. Zahlt der Schuldner die Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.
In Kraft seit 04.03.2008 bis 31.12.9999
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