Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.Die gemäß Paragraph 3, errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
In Kraft seit 04.03.2008 bis 31.12.9999
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