§ 5 FreiwG Regelungsgegenstand

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 5.Paragraph 5,

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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