Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Onlineplattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. § 4b bleiben unberührt.Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Onlineplattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. Paragraph 4 b, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, insbesondere für die Erarbeitung nationaler Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte, stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.
(3)Absatz 3Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel des Bundes legt die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich der Geschäftsstelle gem. § 35 Abs. 1 jährlich – spätestens bis Ende September – einen Tätigkeitsbericht sowie ein Tätigkeitsprogramm vor. Diese werden dem Österreichischen Freiwilligenrat durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel des Bundes legt die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich der Geschäftsstelle gem. Paragraph 35, Absatz eins, jährlich – spätestens bis Ende September – einen Tätigkeitsbericht sowie ein Tätigkeitsprogramm vor. Diese werden dem Österreichischen Freiwilligenrat durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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