Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin alle fünf Jahre einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.
(2)Absatz 2Als behördliches Informationsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich dient das beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb.
(3)Absatz 3Als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.
(4)Absatz 4Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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