Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
(2)Absatz 2Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(3)Absatz 3Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des § 1 Abs. 3 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(4)Absatz 4Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des § 1 Abs. 4 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FonV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FonV 2006.
(5)Absatz 5Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des § 1a bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des Paragraph eins a, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
(6)Absatz 6Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO sowie der Umfang eines von der FFG gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012.Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß Paragraph 108 c, Absatz 8, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO sowie der Umfang eines von der FFG gemäß Paragraph 108 c, Absatz 8, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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