Gesamte Rechtsvorschrift FOnErklV

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

FOnErklV
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Stand der Gesetzesgebung: 05.05.2018

§ 1 FOnErklV


  1. (1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung der in § 44 Abs. 1 und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung der in Paragraph 44, Absatz eins und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die elektronische Übermittlung der Anmeldungen, Mitteilungen, Erklärungen und Anträge nach
    1. 1.Ziffer eins§§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 3, 46 Abs. 6, 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und 54 Abs. 5 Alkoholsteuergesetz,Paragraphen 10, Absatz 6,, 39 Absatz 3,, 46 Absatz 6,, 49 Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 8 und 54 Absatz 5, Alkoholsteuergesetz,
    2. 2.Ziffer 2§§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und 31 Abs. 4 Biersteuergesetz 1995,Paragraphen 10, Absatz 7,, 16 Absatz 3,, 23 Absatz 6,, 29 Absatz 8 und 31 Absatz 4, Biersteuergesetz 1995,
    3. 3.Ziffer 3§§ 7 Abs. 7, 13 Abs. 3, 20 Abs. 7, 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 Schaumweinsteuergesetz 1995,Paragraphen 7, Absatz 7,, 13 Absatz 3,, 20 Absatz 7,, 26 Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz 5, Schaumweinsteuergesetz 1995,
    4. 4.Ziffer 4§§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995,Paragraphen 12, Absatz 8,, 18 Absatz 3,, 24 Absatz 6,, 27 Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 4, Tabaksteuergesetz 1995,
    5. 5.Ziffer 5§§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 Mineralölsteuergesetz 1995,Paragraphen 23, Absatz 9,, 31 Absatz 3,, 38 Absatz 6,, 41 Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 5, Mineralölsteuergesetz 1995,
    6. 6.Ziffer 6 § 7 Abs. 1 des Stabilitätsabgabegesetz, Paragraph 7, Absatz eins, des Stabilitätsabgabegesetz,
    7. 7.Ziffer 7§ 9 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz,Paragraph 9, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz,
    8. 8.Ziffer 8§ 5 Privatstiftungsgesetz,Paragraph 5, Privatstiftungsgesetz,
    9. 9.Ziffer 9§ 96 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988Paragraph 96, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988
    hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 11 letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 21, Absatz 11, UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 11, letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.
  5. (5)Absatz 5Mitteilungen an das Finanzamt nach § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a EStG 1988 sind elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Erfolgt die Mitteilung durch eine inländische depotführende Stelle im Sinn des § 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, ist § 2 nicht anzuwenden.Mitteilungen an das Finanzamt nach Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 sind elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Erfolgt die Mitteilung durch eine inländische depotführende Stelle im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, ist Paragraph 2, nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die elektronische Übermittlung der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2 FlugAbgG und der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG und der Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 FlugAbgG ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung der Anmeldung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FlugAbgG und der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FlugAbgG und der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 FlugAbgG ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  7. (7)Absatz 7Die im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 einzureichende Abgabenerklärung nach § 30c EStG 1988 ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.Die im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 einzureichende Abgabenerklärung nach Paragraph 30 c, EStG 1988 ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die elektronische Anforderung eines Jahresgutachtens oder eines Projektgutachtens (§ 108c Abs. 8 EStG 1988 sowie § 118a BAO in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012) bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden „FFG“) hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die FFG hat ein derartiges Gutachten im Verfahren FinanzOnline der zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln. Das Gutachten ist zur elektronischen Akteneinsicht (§ 90a BAO) zur Verfügung zu stellen. § 2 ist nicht anzuwenden.Die elektronische Anforderung eines Jahresgutachtens oder eines Projektgutachtens (Paragraph 108 c, Absatz 8, EStG 1988 sowie Paragraph 118 a, BAO in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 der Forschungsprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,) bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden „FFG“) hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die FFG hat ein derartiges Gutachten im Verfahren FinanzOnline der zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln. Das Gutachten ist zur elektronischen Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) zur Verfügung zu stellen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Die elektronische Übermittlung der Meldung gemäß § 4 Abs. 1 des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 163/2015, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  10. (10)Absatz 10Die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.Die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, EStG 1988 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2016, geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung des Berichts ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung des Berichts ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

§ 1a FOnErklV (weggefallen)


§ 1a FOnErklV (weggefallen) seit 13.11.2012 weggefallen.

§ 2 FOnErklV


Paragraph 2,

Dem Steuerpflichtigen bzw. der zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Person ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er bzw. sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige bzw. die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugte Person muss daher die Steuererklärung, die er bzw. sie selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er bzw. sie über einen Internet-Anschluss verfügt und er bzw. die Gesellschaft oder Gemeinschaft wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

§ 3 FOnErklV


  1. (1)Absatz einsDer Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
  2. (2)Absatz 2Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  3. (3)Absatz 3Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des § 1 Abs. 3 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  4. (4)Absatz 4Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des § 1 Abs. 4 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FonV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FonV 2006.
  5. (5)Absatz 5Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des § 1a bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des Paragraph eins a, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
  6. (6)Absatz 6Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO sowie der Umfang eines von der FFG gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012.Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß Paragraph 108 c, Absatz 8, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO sowie der Umfang eines von der FFG gemäß Paragraph 108 c, Absatz 8, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,.

§ 4 FOnErklV


  1. (1)Absatz einsUmsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.

§ 5 FOnErklV


  1. (1)Absatz einsAuf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 436/2005, nicht mehr anzuwenden.Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2005,, nicht mehr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2008, tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009 tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009 ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009, ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
  6. (6)Absatz 6§§ 1a und 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraphen eins a und 3 Absatz 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  7. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 3 Z 9 tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2012, sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  10. (10)Absatz 10§ 1 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 514/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 8 und Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 514 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 1 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des § 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2016 ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2016, ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  13. (13)Absatz 13§ 1 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2018 tritt mit 7. November 2017 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2018, tritt mit 7. November 2017 in Kraft.

FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 05.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2011
  3. § 0 gültig von 11.09.2009 bis 04.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2009
  4. § 0 gültig von 21.04.2009 bis 10.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2009
  5. § 0 gültig von 10.07.2008 bis 20.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2008
  6. § 0 gültig von 28.12.2006 bis 09.07.2008
  1. 1.Ziffer einsdes § 21 Abs. 1, 4 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994;des Paragraph 21, Absatz eins,, 4 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994;
  2. 2.Ziffer 2des Art. 21 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994;des Artikel 21, Absatz 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994;
  3. 3.Ziffer 3des § 42 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988;des Paragraph 42, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988;
  4. 4.Ziffer 4des § 43 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988;des Paragraph 43, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988;
  5. 5.Ziffer 5des § 44 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988;des Paragraph 44, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988;
  6. 6.Ziffer 6des § 24 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988;des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988;
  7. 7.Ziffer 7des § 3 Abs. 3 des Stiftungseingangssteuergesetzes – StiftEG;des Paragraph 3, Absatz 3, des Stiftungseingangssteuergesetzes – StiftEG;
  8. 8.Ziffer 8der §§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 3, 46 Abs. 6, 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und § 54 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes;der Paragraphen 10, Absatz 6,, 39 Absatz 3,, 46 Absatz 6,, 49 Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 8 und Paragraph 54, Absatz 5, des Alkoholsteuergesetzes;
  9. 9.Ziffer 9der §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und § 31 Abs. 4 des Biersteuergesetz 1995;der Paragraphen 10, Absatz 7,, 16 Absatz 3,, 23 Absatz 6,, 29 Absatz 8 und Paragraph 31, Absatz 4, des Biersteuergesetz 1995;
  10. 10.Ziffer 10der §§ 7 Abs. 7, 13 Abs. 3, 20 Abs. 7, 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 des Schaumweinsteuergesetzes 1995;der Paragraphen 7, Absatz 7,, 13 Absatz 3,, 20 Absatz 7,, 26 Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz 5, des Schaumweinsteuergesetzes 1995;
  11. 11.Ziffer 11der §§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995;der Paragraphen 12, Absatz 8,, 18 Absatz 3,, 24 Absatz 6,, 27 Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 4, des Tabaksteuergesetzes 1995;
  12. 12.Ziffer 12der §§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 des Mineralölsteuergesetzes 1995;der Paragraphen 23, Absatz 9,, 31 Absatz 3,, 38 Absatz 6,, 41 Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 5, des Mineralölsteuergesetzes 1995;
  13. 13.Ziffer 13des § 7 Abs. 1 des Stabilitätsabgabegesetzes – StabAbgG;des Paragraph 7, Absatz eins, des Stabilitätsabgabegesetzes – StabAbgG;
  14. 14.Ziffer 14des § 12 des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG;des Paragraph 12, des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG;
  15. 15.Ziffer 15des § 9 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes;des Paragraph 9, Absatz 4, des Altlastensanierungsgesetzes;
  16. 16.Ziffer 16des § 5 des Privatstiftungsgesetzes – PSG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 5, des Privatstiftungsgesetzes – PSG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,
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