Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Titel und § 1 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In Kraft seit 31.10.2021 bis 31.12.9999
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