Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist - unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z 33 GewO 1994) nicht vorbehalten:
1. | Fieberthermometer, | |||||||||
2. | Bandagen inklusive Stützbandagen, ausgenommen medizinische Kompressionsstrümpfe und ausgenommen orthopädische Bandagen, die individuell am Patienten angepasst oder angemessen werden, | |||||||||
3. | Heftpflaster und Verbände ohne Arzneimittelkomponente, | |||||||||
4. | einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungen wie Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2004, | |||||||||
5. | Kondome, | |||||||||
6. | Blutdruckmessgeräte, | |||||||||
7. | Probenbehältnisse inklusive zugehöriger Produkte zur Probenentnahme für die Bestimmung von SARS-CoV-2 mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung, die dazu bestimmt sind, vom Laien zur Entnahme von Proben verwendet und anschließend von Dritten untersucht zu werden. |
(1) Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten - unbeschadet deren Rechte gemäß § 104 GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - ausgeübt werden:
1. | Lichttherapiegeräte zur Prophylaxe oder zur Behandlung einer saisonal abhängigen Depression, | |||||||||
2. | Rotlichtlampen, | |||||||||
3. | Inhalationsgeräte, | |||||||||
4. | In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, | |||||||||
a) | zur Bestimmung einer Schwangerschaft, | |||||||||
b) | zur Bestimmung oder Vorhersage des Ovulationstermines oder der fruchtbaren Tage der Frau oder des Eintritts der Menopause, | |||||||||
c) | zur Bestimmung von okkultem Blut im Stuhl, | |||||||||
d) | zur Bestimmung des Glukosespiegels in Blut und Harn, | |||||||||
e) | zur Bestimmung von Parametern der Blutfette, | |||||||||
f) | zur Bestimmung einfacher Parameter im Harn (pH, Eiweiß, Keton, Bilirubin, Erythrozyten, Leukozyten), | |||||||||
g) | sonstige In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, sofern diese nicht der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2003, oder einer Abgabebeschränkung gemäß einer Verordnung nach § 99 MPG unterliegen, | |||||||||
5. | Medizinprodukte zum Reinigen, Desinfizieren, Abspülen, Aufbewahren oder Hydratisieren von Kontaktlinsen, | |||||||||
6. | Kanülen, Lancetten, Spritzen, | |||||||||
7. | Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung. |
(2) Drogisten haben die unter Abs. 1 Z 4 bis Z 7 genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.
Der Titel und § 1 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Anm.: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 453/2021 lautet: „Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.“ Der vor der Wortfolge stehende Artikel wurde gramatikalisch richtig angepasst.)