Gesamte Rechtsvorschrift FMP-Vo

Freie Medizinprodukteverordnung

FMP-Vo
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Stand der Gesetzesgebung: 07.12.2021

§ 1 FMP-Vo


Paragraph eins,

Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist - unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z 33 GewO 1994) nicht vorbehalten: Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist - unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994) nicht vorbehalten:

  1. 1.Ziffer einsFieberthermometer,
  2. 2.Ziffer 2Bandagen inklusive Stützbandagen, ausgenommen medizinische Kompressionsstrümpfe und ausgenommen orthopädische Bandagen, die individuell am Patienten angepasst oder angemessen werden,
  3. 3.Ziffer 3Heftpflaster und Verbände ohne Arzneimittelkomponente,
  4. 4.Ziffer 4einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungen wie Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2004,einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungen wie Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2004,,
  5. 5.Ziffer 5Kondome,
  6. 6.Ziffer 6Blutdruckmessgeräte,
  7. 7.Ziffer 7Probenbehältnisse inklusive zugehöriger Produkte zur Probenentnahme für die Bestimmung von SARS-CoV-2 mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung, die dazu bestimmt sind, vom Laien zur Entnahme von Proben verwendet und anschließend von Dritten untersucht zu werden.

§ 2 FMP-Vo


  1. (1)Absatz einsDer Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten - unbeschadet deren Rechte gemäß § 104 GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - ausgeübt werden:Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten - unbeschadet deren Rechte gemäß Paragraph 104, GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - ausgeübt werden:
    1. 1.Ziffer einsLichttherapiegeräte zur Prophylaxe oder zur Behandlung einer saisonal abhängigen Depression,
    2. 2.Ziffer 2Rotlichtlampen,
    3. 3.Ziffer 3Inhalationsgeräte,
    4. 4.Ziffer 4In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung,
      1. a)Litera azur Bestimmung einer Schwangerschaft,
      2. b)Litera bzur Bestimmung oder Vorhersage des Ovulationstermines oder der fruchtbaren Tage der Frau oder des Eintritts der Menopause,
      3. c)Litera czur Bestimmung von okkultem Blut im Stuhl,
      4. d)Litera dzur Bestimmung des Glukosespiegels in Blut und Harn,
      5. e)Litera ezur Bestimmung von Parametern der Blutfette,
      6. f)Litera fzur Bestimmung einfacher Parameter im Harn (pH, Eiweiß, Keton, Bilirubin, Erythrozyten, Leukozyten),
      7. g)Litera gsonstige In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, sofern diese nicht der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2003, oder einer Abgabebeschränkung gemäß einer Verordnung nach § 99 MPG unterliegen,sonstige In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, sofern diese nicht der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, Medizinproduktegesetz - MPG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2003,, oder einer Abgabebeschränkung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 99, MPG unterliegen,
    5. 5.Ziffer 5Medizinprodukte zum Reinigen, Desinfizieren, Abspülen, Aufbewahren oder Hydratisieren von Kontaktlinsen,
    6. 6.Ziffer 6Kanülen, Lancetten, Spritzen,
    7. 7.Ziffer 7Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung.
  2. (2)Absatz 2Drogisten haben die unter Abs. 1 Z 4 bis Z 7 genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.Drogisten haben die unter Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 7, genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.

§ 3 FMP-Vo


Paragraph 3,

Der Titel und § 1 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Titel und Paragraph eins, Ziffer 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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