§ 2 FMP-Vo

FMP-Vo - Freie Medizinprodukteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten - unbeschadet deren Rechte gemäß § 104 GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - ausgeübt werden:Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten - unbeschadet deren Rechte gemäß Paragraph 104, GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - ausgeübt werden:
    1. 1.Ziffer einsLichttherapiegeräte zur Prophylaxe oder zur Behandlung einer saisonal abhängigen Depression,
    2. 2.Ziffer 2Rotlichtlampen,
    3. 3.Ziffer 3Inhalationsgeräte,
    4. 4.Ziffer 4In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung,
      1. a)Litera azur Bestimmung einer Schwangerschaft,
      2. b)Litera bzur Bestimmung oder Vorhersage des Ovulationstermines oder der fruchtbaren Tage der Frau oder des Eintritts der Menopause,
      3. c)Litera czur Bestimmung von okkultem Blut im Stuhl,
      4. d)Litera dzur Bestimmung des Glukosespiegels in Blut und Harn,
      5. e)Litera ezur Bestimmung von Parametern der Blutfette,
      6. f)Litera fzur Bestimmung einfacher Parameter im Harn (pH, Eiweiß, Keton, Bilirubin, Erythrozyten, Leukozyten),
      7. g)Litera gsonstige In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, sofern diese nicht der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2003, oder einer Abgabebeschränkung gemäß einer Verordnung nach § 99 MPG unterliegen,sonstige In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, sofern diese nicht der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, Medizinproduktegesetz - MPG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2003,, oder einer Abgabebeschränkung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 99, MPG unterliegen,
    5. 5.Ziffer 5Medizinprodukte zum Reinigen, Desinfizieren, Abspülen, Aufbewahren oder Hydratisieren von Kontaktlinsen,
    6. 6.Ziffer 6Kanülen, Lancetten, Spritzen,
    7. 7.Ziffer 7Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung.
  2. (2)Absatz 2Drogisten haben die unter Abs. 1 Z 4 bis Z 7 genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.Drogisten haben die unter Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 7, genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.
In Kraft seit 11.09.2004 bis 31.12.9999
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