§ 2 FMP-Vo

FMP-Vo - Freie Medizinprodukteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten - unbeschadet deren Rechte gemäß § 104 GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - ausgeübt werden:

1.

Lichttherapiegeräte zur Prophylaxe oder zur Behandlung einer saisonal abhängigen Depression,

2.

Rotlichtlampen,

3.

Inhalationsgeräte,

4.

In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung,

a)

zur Bestimmung einer Schwangerschaft,

b)

zur Bestimmung oder Vorhersage des Ovulationstermines oder der fruchtbaren Tage der Frau oder des Eintritts der Menopause,

c)

zur Bestimmung von okkultem Blut im Stuhl,

d)

zur Bestimmung des Glukosespiegels in Blut und Harn,

e)

zur Bestimmung von Parametern der Blutfette,

f)

zur Bestimmung einfacher Parameter im Harn (pH, Eiweiß, Keton, Bilirubin, Erythrozyten, Leukozyten),

g)

sonstige In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, sofern diese nicht der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2003, oder einer Abgabebeschränkung gemäß einer Verordnung nach § 99 MPG unterliegen,

5.

Medizinprodukte zum Reinigen, Desinfizieren, Abspülen, Aufbewahren oder Hydratisieren von Kontaktlinsen,

6.

Kanülen, Lancetten, Spritzen,

7.

Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung.

(2) Drogisten haben die unter Abs. 1 Z 4 bis Z 7 genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.

In Kraft seit 11.09.2004 bis 31.12.9999
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