(1) Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten - unbeschadet deren Rechte gemäß § 104 GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - ausgeübt werden:
1. | Lichttherapiegeräte zur Prophylaxe oder zur Behandlung einer saisonal abhängigen Depression, | |||||||||
2. | Rotlichtlampen, | |||||||||
3. | Inhalationsgeräte, | |||||||||
4. | In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, | |||||||||
a) | zur Bestimmung einer Schwangerschaft, | |||||||||
b) | zur Bestimmung oder Vorhersage des Ovulationstermines oder der fruchtbaren Tage der Frau oder des Eintritts der Menopause, | |||||||||
c) | zur Bestimmung von okkultem Blut im Stuhl, | |||||||||
d) | zur Bestimmung des Glukosespiegels in Blut und Harn, | |||||||||
e) | zur Bestimmung von Parametern der Blutfette, | |||||||||
f) | zur Bestimmung einfacher Parameter im Harn (pH, Eiweiß, Keton, Bilirubin, Erythrozyten, Leukozyten), | |||||||||
g) | sonstige In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, sofern diese nicht der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2003, oder einer Abgabebeschränkung gemäß einer Verordnung nach § 99 MPG unterliegen, | |||||||||
5. | Medizinprodukte zum Reinigen, Desinfizieren, Abspülen, Aufbewahren oder Hydratisieren von Kontaktlinsen, | |||||||||
6. | Kanülen, Lancetten, Spritzen, | |||||||||
7. | Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung. |
(2) Drogisten haben die unter Abs. 1 Z 4 bis Z 7 genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.
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