Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Kooptierte Mitglieder haben jedoch das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen nur insoweit, als Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 oder 9 zur Beratung oder Beschlussfassung gelangen.Der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Kooptierte Mitglieder haben jedoch das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen nur insoweit, als Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 8 oder 9 zur Beratung oder Beschlussfassung gelangen.
(2)Absatz 2Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrates, der Vorstand sowie der Bundesminister für Finanzen können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.
(3)Absatz 3Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.
(5)Absatz 5Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Die kooptierten Mitglieder des Aufsichtsrates können der Beschlussfassung im Umlaufweg nur dann widersprechen, wenn Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 oder 9 gefasst werden sollen und nicht die Beschlussfassung im Umlaufweg zur Abwehr eines schwerwiegenden Schadens erforderlich ist. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Die kooptierten Mitglieder des Aufsichtsrates können der Beschlussfassung im Umlaufweg nur dann widersprechen, wenn Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 8 oder 9 gefasst werden sollen und nicht die Beschlussfassung im Umlaufweg zur Abwehr eines schwerwiegenden Schadens erforderlich ist. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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