Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 3 erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Absatz 2, vorzugehen ist.
(2)Absatz 2Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß § 2 oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf § 7 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 3, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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