Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist anzuwenden.Der Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
1.Ziffer einsder vom Vorstand zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;
2.Ziffer 2Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75 000 € überschreiten;
3.Ziffer 3der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
4.Ziffer 4der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
5.Ziffer 5die Geschäftsordnung gemäß § 6 Abs. 2 sowie deren Änderung;die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sowie deren Änderung;
6.Ziffer 6die Compliance-Ordnung gemäß § 6 Abs. 4 sowie deren Änderung;die Compliance-Ordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sowie deren Änderung;
7.Ziffer 7die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordnete Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) sowie deren Abberufung und Kündigung;
8.Ziffer 8der gemäß § 16 Abs. 3 zu erstellende Jahresbericht;der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu erstellende Jahresbericht;
9.Ziffer 9der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.
(3)Absatz 3Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Abs. 2 Z 9) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Absatz 2, Ziffer 9,) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.
(4)Absatz 4Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzt.
In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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