Hinsichtlich der Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG 1950. Diese Bestimmungen über die Befreiung von Abgaben gelten auch für Verträge und Übereinkommen gemäß § 34 Abs. 1.
In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 120 FLG. 1973
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 120 FLG. 1973 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 120 FLG. 1973