Art. 2 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Artikel II

(zu LGBl. Nr. 16/1995)

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1995 in Kraft.

(2) § 45 Abs. 1 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 in der Fassung des Art. I findet auf Sonderteilungsverfahren keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig eingeleitet sind.

In Kraft seit 01.04.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 FLG. 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 FLG. 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 FLG. 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 FLG. 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 FLG. 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FLG. 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 124 FLG. 1973
Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (FLG. 1973) Fundstelle