§ 1 FKVo

FKVo - Fachkräfteverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.

Fräser/innen

2.

Dreher/innen

3.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4.

Dachdecker/innen

5.

Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

6.

Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

7.

Bautischler/innen

8.

Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

9.

Landmaschinenbauer/innen

10.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

11.

Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

12.

Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

13.

Zimmer(er)innen

14.

Techniker/innen für Maschinenbau

15.

Schlosser/innen

16.

Bau- und Möbeltischler/innen

17.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

18.

Techniker/innen für Starkstromtechnik

19.

Dipl. Krankenpfleger, -schwestern

20.

Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)

21.

Bodenleger/innen

22.

Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

23.

Holzmaschinenarbeiter/innen

24.

Lackierer/innen

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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