Anl. 9 FGTV 2010 (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010), Betriebsanweisung für außergewöhnliche Vorkommnisse oder im Gefahrenfall - JUSLINE Österreich
Anl. 9 FGTV 2010 Betriebsanweisung für außergewöhnliche Vorkommnisse oder im Gefahrenfall
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
1.Ziffer einsEigenschaften von FlüssiggasFlüssiggas (Propan, Butan, Propen und Buten sowie Gemische dieser Gase untereinander) ist ein hochentzündliches, farbloses Gas, das durch Odorierung einen wahrnehmbaren Geruch hat. Es ist schwerer als Luft und kann in bestimmter Mischung mit der Umgebungsluft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden.Vorsicht: Tritt Flüssiggas in die Umgebungsluft aus, so kann durch eine wirksame Zündquelle eine Verpuffung oder eine Explosion ausgelöst werden.
2.Ziffer 2Verhalten bei Störungen und UndichtheitenBei Störungen und Undichtheiten (zB Gasgeruch, Ausströmgeräusch) sofort Not-Aus-Einrichtung betätigen und das Absperrventil am Flüssiggasbehälter unter der Armaturenhaube oder unter dem Domschachtdeckel schließen. Ist eine Hauptabsperreinrichtung in der Gasleitung außerhalb des Behälters vorhanden, diese ebenfalls schließen.Bei Betriebsstörungen:Fachfirma rufenIn Notfällen:Feuerwehr: 122Polizei: 133Rettung: 144 und Gaslieferunternehmen (Name und Telefonnummer angeben) benachrichtigen!Bei Gasgeruch zusätzlich:
-StrichaufzählungIn Räumen Fenster und Türen öffnen!
-StrichaufzählungKeine Elektroschalter betätigen!
-StrichaufzählungOffene Feuer löschen!
-StrichaufzählungNicht rauchen!
-StrichaufzählungExplosionsgefährdeten Bereich gegen den Zutritt Unbefugter absichern!
-StrichaufzählungNicht im explosionsgefährdeten Bereich telefonieren!
-StrichaufzählungExplosionsgefährdeten Bereich verlassen!
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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