Anl. 7 FGTV 2010

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(zu § 25 Abs. 3)

Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung

 

Diese Anweisung gilt für die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggas-Tankstellen.

Es dürfen nur Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung und Sicherheitsventil befüllt werden.

Bei Gefahr Füllvorgang abbrechen.

Allgemeine Sicherheitsvorschriften

1.

Der Motor und die Zündung des Fahrzeuges sowie eine eventuell vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug und der Anhänger müssen durch Einlegen eines Ganges und durch Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

2.

Vor dem Anschluss des Füllschlauches ist zu prüfen, ob die Flüssiggasanlage eventuell Mängel aufweist und die auf dem Kraftgastank sowie auf dem eingebauten Druckbehälter angegebene Prüffrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Feststellung bedenklicher sowie offensichtlicher Mängel oder bei Überschreitung der Prüffrist darf nicht befüllt werden.

3.

Für das Füllen sind Schutzhandschuhe anzuziehen. Austretendes Flüssiggas ist bis zu minus 42°C kalt! Es besteht die Gefahr von Gefrierschäden!

4.

Die Verbote des Hantierens mit Feuer und offenem Licht sowie des Rauchens sind unbedingt einzuhalten.

5.

Die Verwendung von Mobiltelefonen (Handys) ist verboten.

6.

Zum Zeitpunkt der Befüllung des Flüssiggasbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Kraftgastanks sowie von eingebauten Druckbehältern unzulässig.

7.

Bei Austritt von Flüssiggas ist der Betankungsvorgang sofort abzubrechen und die verantwortliche Person zu informieren.

8.

Folgende Verbote sind sowie folgendes Gebot ist zu beachten:

                            

Füllvorgang für Kraftgastanks und eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung

1.

Verschlusskappe vom Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters abnehmen. Im Selbstbedienungsbetrieb darf sich der Füllanschluss nur außen an der Karosserie des Kraftfahrzeuges oder Anhängers befinden. Die Betankung über Füllanschlüsse in Kofferräumen ist nicht gestattet.

2.

Zapfventil dicht anschließen. Falls ein Übergangsstück (Adapter) einzusetzen ist, muss die verantwortliche Person verständigt werden. Die Verwendung eines Übergangsstückes (Adapters) ist im Selbstbedienungsbetrieb nicht gestattet.

3.

Fülltaste betätigen und Zählwerk an der Zapfsäule beobachten. Bei Stillstand des Zählwerkes Fülltaste loslassen.

4.

Zapfventil lösen und in Haltevorrichtung einhängen.

5.

Verschlusskappe auf den Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters aufsetzen und dicht verschließen.

Nach dem Betankungsvorgang den Bereich des Tankplatzes ehestmöglich verlassen.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 7 FGTV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 7 FGTV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 7 FGTV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 7 FGTV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 7 FGTV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGTV 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 6 FGTV 2010
Anl. 8 FGTV 2010