Art. 4 FGG

FGG - Fernmeldegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen betraut.

In Kraft seit 01.07.1970 bis 31.12.2025
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