Für die durch die Fernmeldebehörden erteilten Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes) sind die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Für die durch die Fernmeldebehörden erteilten Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes) sind die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(1) § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Z 1, 3 und 4, § 50 Abs. 1 Z 2, § 50 Abs. 4 bis 6, § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 3 und 4, § 52 und § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) § 49 Z 2, § 50 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 47 Abs. 1 Z 6 sowie § 48 Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen betraut.