Art. 23 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 186/2022)

In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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