§ 10 EWR-PG

EWR-PG - EWR-Psychologengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 3a Abs. 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.2024
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