§ 10 EWR-PG

EWR-Psychologengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.2024

Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 1 Abs. 1§ 3, des § 3§ 3a Abs. 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

Stand vor dem 26.02.2016

In Kraft vom 03.07.2008 bis 26.02.2016

Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 1 Abs. 1§ 3, des § 3§ 3a Abs. 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

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