(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in Österreich zu erbringen.
(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der (die) Dienstleistungserbringer (in) dem (der) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
1. | Nachweis über die Staatsangehörigkeit, | |||||||||
2. | Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen rechtmäßig ausübt und dass ihm die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, | |||||||||
3. | Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2, | |||||||||
4. | Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache. | |||||||||
5. | Nachweis einer § 39 Psychologengesetz 2013 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung. |
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(6a) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(7) Dienstleistungserbringer
1. | unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychologengesetz 2013, insbesondere den geltenden Berufspflichten und | |||||||||
2. | haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 12 des Psychologengesetzes 2013 zu erbringen. |
(8) Personen, die in Österreich den Beruf des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende
1. | den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und | |||||||||
2. | den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt. |
(9) Der Bundesminister für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Abs. 6a und 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.
0 Kommentare zu § 8 EWR-PG