Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 31 Abs. 5) zurückzuerstatten. Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (Paragraph 31, Absatz 5,) zurückzuerstatten.
In Kraft seit 15.03.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 EuWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 EuWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 EuWO