Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen oder Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Bundeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen beziehungsweise Kurzbezeichnungen anzubahnen. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens nicht, so hat die Bundeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei einer Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Bundeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2)Absatz 2Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu nennen.
(3)Absatz 3Bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien gilt der Grundsatz, daß die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(4)Absatz 4Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers eines früher eingebrachten Wahlvorschlags gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, so hat der Bundeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlags zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
In Kraft seit 15.03.1996 bis 31.12.9999
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