Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin B***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2000 bis 2003 in Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen (1) bewirkt, nämlich für die Jahre 2000 bis 2002 an Umsatz- und Einkommensteuer um 105.067,12 Euro, und (2) zu bewirken ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch der Christiane P***** enthält, wurde Wolfgang P***** der teilweise im Versuchsstadium (§ 13 FinStrG) gebliebenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A 1 a), der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A 1 b), der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A 1 c), der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 3... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Heinz W***** und Peter B***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (I), Peter B***** überdies des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) und Heinz W***** zudem des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Heinz W***** und Peter B***** (im zwe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas K***** von der Anklage des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas K***** von der Anklage des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Ihm wurde ... mehr lesen...
Norm: EStG 1994 §2EStG 1994 §21 ff
Rechtssatz: Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus (dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden) Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen, nicht hingegen der bloß infolge eines deliktischen Handelns (zum Beispiel durch Erpressung, Auftragsmord) bewirkte Vermögenserwerb löst, sofern es den Kriterien der §§ 2, 21 ff EStG 1994 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus. Dies gilt insbesonde... mehr lesen...