Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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