(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
a) | Bewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt, | |||||||||
b) | hinsichtlich seines Artikels II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde. | |||||||||
c) | hinsichtlich seines Artikels III auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Z 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde. |
(Anm.: Abs. 3 Außerkrafttretensregelungen)
(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)
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